Zollformular Warenverkehrsbescheinigung A.TR. / EUR.1 / INF4 / EUR-MED

Beantragung der A.TR. im Normalverfahren

Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) A.TR. werden eingesetzt im Warenverkehr mit der Türkei. Dies gilt jedoch nur bei Ausfuhren von Waren, die von dem Abkommen über die Endphase der Zollunion zwischen der EU und der Türkei erfasst sind (sogenannte Zollunionswaren). Darunter versteht man die Waren, die nicht zum Warenkreis der EGKS-Waren (Waren des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit der Türkei) oder der Agrarerzeugnisse gehören.

Da eine WVB A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei transportiert werden. Weiterlesen...
Quelle: Zoll.de


Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch Zollstellen ausgestellt.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für den Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich sind.

Haben Waren ihren Ursprung durch die Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen beziehungsweise die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben, ist ggf. nicht die WVB EUR.1 zu verwenden, sondern die WVB EUR-MED. Weiterlesen...
Quelle: Zoll.de


Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR-MED wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblattes durch Zollstellen ausgestellt.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für den Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich sind.

Die EUR-MED ist in einer Abkommenssprache (eine Amtssprache der Europäischen Union oder in der Sprache des Bestimmungslandes) auszufüllen. Die Zollstelle kann gegebenenfalls eine deutsche Übersetzung verlangen.

Grundsätzlich ist für eine Sendung nur ein Präferenznachweis auszustellen. Im Warenverkehr mit den am System der Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung teilnehmenden Staaten gilt folgende Besonderheit:
Enthält eine Sendung Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern oder Waren, die die Ursprungseigenschaft mit und ohne Anwendung der Kumulierung bzw. unter Anwendung unterschiedlicher Kumulierungen erworben haben, können auch mehrere Präferenznachweise für diese eine Sendung ausgestellt werden. Weiterlesen...

Quelle: Zoll.de

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Türkei 2-fach, für Laserdrucker, VPE 50 Satz

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EUR 16,50 - EUR 35,00

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, 2-fach Laser, VPE 50 Satz

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EUR 13,00 - EUR 28,00

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E-Learning: Grundlagenwissen Zoll

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Auskunftsblatt INF.4 für den Erhalt einer Warenverkehrsbescheinigung, Laservordrucke, VPE 50 Satz

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Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Türkei 2-fach, selbstdurchschreibend, VPE 50 Satz

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Türkei 2-fach, selbstdurchschreibend, VPE 50 Satz

EUR 17,00 - EUR 37,50

zzgl. 19 % USt zzgl. Versandkosten

KLEINMENGE - Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Türkei 2-fach, selbstdurchschreibend, 10 Stück

EUR 11,00 - EUR 16,00

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 2-fach, selbstdurchschreibend, Trennsatz, VPE 50 Satz

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EUR 15,50 - EUR 36,50

zzgl. 19 % USt zzgl. Versandkosten

KLEINMENGE - Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 2-fach, selbstdurchschreibend, Trennsatz, 10 Stück

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EUR 11,00 - EUR 15,50

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, 2-fach Laser in ENGLISCH (279), VPE 50 Satz

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EUR 46,00 - EUR 54,00

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Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, 2-fach mit Kohlepapier Schnelltrennsatz (890), VPE 50 Satz

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Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, 2-fach Laser (890), VPE 50 Satz

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ENGLISCH, Kohlepapier, VPE 50 Satz

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Januar 2023

Länderbezeichnung „Türkiye“

Die vereinzelten Beanstandungen durch die Türkei bezogen sich auf die Felder 3 und 6, nicht auf die voreingedruckte Länderbezeichnung im Feld 4. Handschriftliche Änderungen/Streichungen im Feld 4 sollen gemäß Hauptzollamt nicht vorgenommen werden. Welche Länderbezeichnung in den Feldern 3 und 6 einzutragen ist, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Zollamt.

Wir als Formularverlag können und dürfen erst nach Beschluss und Veröffentlichung vom Amtsblatt der Europäischen Union reagieren.

Wann dies erfolgen soll ist uns bisher nicht bekannt. Wir werden daher unsere Formulare nicht ändern, der Beschluss aus 2006 ist für uns weiterhin rechtsverbindlich.